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REISEBEDINGUNGEN

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden vereinbart bei einer individuell für Sie gestalteten Reise (welche nicht eine Pauschalreise eines anderen Anbieters ist) Inhalt des zwischen dem Kunden und ARS VIA, eine Marke der Sun Reisestudio GmbH, nachfolgend kurz „AV“, des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1.    Für alle Buchungswege gilt:

  1. a)    Grundlage des Angebots von AV und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von AV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
  2. b)    Reisevermittler und Buchungsstellen, sind von AV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von AV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
  3. c)    Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von AV herausgegeben werden, sind für AV und die Leistungspflicht von AV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von AV gemacht wurden.
  4. d)    Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von AV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von AV vor.  Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit AV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der KundeAV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
  5. e)    Die von AV erteilten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem.  Art.  250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
  6. f)    Der Kunde hat für alle Vertragspflichten von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


1.2.    Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, oder per Telefax erfolgt, gilt:

  1. a)    Mit der Buchung bietet der Kunde AV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. 
  2. b)    Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch AV zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. 
  3. c)    Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird AV dem Kunden eine Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung) auf einem dauerhaften Datenträger  übermitteln,  sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3.    AV weist darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Brief, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, WhatsApp, Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

  1.  Bezahlung

2.1.    AV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem Reisebeginn weniger als 30 Tag ist unter den vorgenannten Voraussetzungen der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

2.2.    Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl AV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so istAV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

2.3.    Die Gebühren im Falle einer Stornierung (Ziffer 5) sowie Umbuchungsgebühren (Ziffer 6) werden jeweils sofort fällig.

2.4.    Der Kunde kann Zahlungen per Überweisung oder EC-Cash vor Ort leisten.

2.5. Zahlungen auf den Reisepreis können nur direkt an den Reiseveranstalter geleistet werden.

  1.  Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1.    Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und von AV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind AV nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

3.2.    AV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Gegebenenfalls wird AV dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung anbieten.

3.3.    Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von AV gleich-zeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer als Ersatz angebotenen Pauschalreise zu verlangen, wenn AV dem Kunden eine solche Reise angeboten hat. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von AV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber AV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung über die Leistungsänderung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4.    Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte AV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

  1.  Preiserhöhung; Preissenkung

4.1.    AV behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

  1. a)    eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  2. b)    eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
  3. c)    eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
    2.    Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern AV den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3.    Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

  1. a)    Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann AV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
  •  Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AV vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    •    Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann AV vom Kunden verlangen.
  1. b)    Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  2. c)    Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AV verteuert hat.

4.4.    Soweit der Reisevertrag eine Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde von AV eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für AV führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von AV zu erstatten. AV kann jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen, die auf Verlangen des Kunden der Höhe nach nachzuweisen sind.

4.5.    Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6.    Übersteigt die vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von AV gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder das Angebot auf Preiserhöhung anzunehmen oder vom Pauschalreisevertrag entschädigungsfrei zurückzutreten. 

4.7.    Nach Ablauf der von AV gesetzten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.8.    Die Katalogpreise entsprechend dem Stand bei Drucklegung sind für AV bindend. AV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus den folgenden Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises vorzunehmen, über die der Kunde informiert wird:
•    Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten, auch der Benzinkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zulässig.
•    Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

  1.  Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1.    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber AV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2.    Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert AV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann AV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von AV zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von AV unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden  wären.
5.3.    AV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

  1. a)     bei Badereisen „Indischer Ozean“ (außer Buchstabe b)), sowie Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Buchstaben b) bis c) fallen:
     bis zum 61. Tag vor Abreise    15 %
    •    vom 60. bis zum 31. Tag vor Abreise 25 %
    •    vom 30. bis zum 8. Tag vor Abreise 50 %
    •    vom 7. bis zum 3. Tag vor Abreise   75 %
  •  ab dem 2. Tag vor Abreise und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;
  1. b)     bei Reisen über Weihnachten oder Neujahr:
     bis zum 61. Tag vor Abreise    20 %
    •    vom 60. bis zum 31. Tag vor Abreise 50 %
    •    vom 30. bis zum 15. Tag vor Abreise 75 %
    •    ab dem 14. Tag vor Abreise und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;
  2. c)     bei Safaris, Hotels in Afrika und Kombinationsreisen Afrika/Indischer Ozean:
     bis zum 61. Tag vor Abreise    25 %
    •    vom 60. bis zum 31. Tag vor Abreise 50 %
    •    vom 30. bis zum 21. Tag vor Abreise 80 %
    •    ab dem 20. Tag vor Abreise und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;

5.4.     Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, AV nachzuweisen, dass AV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von AV geforderte Entschädigungspauschale.

5.5.    AV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit AV wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich in diesem Fall nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von AV ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was AV durch eine etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. AV ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. 

5.6.    Abweichend von Ziffer 5.3. können für Reiseleistungen, die keine Pauschalreise sind, insbesondere für individuell zusammengestellte Reisen, besondere Entschädigungspauschalen gelten, wenn hierauf in der Leistungsbeschreibung sowie in der Reisebestätigung unter konkreter Benennung dieser Stornierungsbedingungen für den Kunden klar, verständlich und erkennbar hingewiesen wurde.

5.7.    Ist AV infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat AV unverzüglich zu leisten, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung.
5.8.     Das Recht des Kunden gem. § 651e BGB von AV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu benennen und zu stellen (Ziffer 6.3.), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

  1.  Umbuchungen, Ersatzperson

6.1.    Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Soweit durchführbar kann bis zum 31. Tag vor Reisebeginn auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung gegen eine Umbuchungsgebühr von 35 EUR pro betroffenem Reiseteilnehmer vorgenommen werden. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Kunde wird deshalb angewiesen, auf die korrekte Schreibweise der Namen der Reiseteilnehmer zu achten.

6.2.    Bei einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen. Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (bspw. Änderung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbelegung) wird der Preis für die geänderten Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden Preise und Bedingungen neu ermittelt.

6.3. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der in Ziffer 6.1. genannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5. und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4. Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter (Ersatzperson) in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie AV spätestens 7 Tage vor Reisebeginn zu-geht. AV kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Kunden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Reiseteilnehmers ist AV berechtigt, für die AV entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 15 EUR pro betroffenem Reiseteilnehmer zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. AV hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener Kosten unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Kunde und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

  1.  Nicht in Anspruch genommene Leistung

Werden einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung AV bereit und in der Lage war, aus Gründen nicht in Anspruch genommen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. AV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

  1.  Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. AV kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis zum 30. Tag von Reisebeginn von der Reise zurücktreten. AV informiert den Kunden auch, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet. 
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

  1.   Kündigung durch AV

9.1. AV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von AV die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von AV beruht.

9.2. Kündigt AV aus vorgenannten Gründen, so behält AV den Anspruch auf den Reisepreis; AV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die AV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.

  1.  Reiseunterlagen, Beistand, Mängel, Abhilfe, Minderung, Kündigung

10.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat AV oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht oder nicht vollständig innerhalb der von AV mitgeteilten Frist erhält.

10.2.    Beistand

AV ist nach § 651q BGB verpflichtet, dem Reisenden bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise durch Bereitstellung geeigneter Informationen Bestand zu gewähren und zu unterstützen. Dies erfolgt zumeist durch den örtlichen Vertreter von AV. Im Übrigen kann sich der Reisende zur Einforderung von Beistandsleistungen auch direkt an AV wenden. Die jeweiligen Kontaktdaten können den Reiseunterlagen entnommen werden.

10.3.    Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. a)       Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    b)    Soweit AV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
  2. c)    Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von AV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von AV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an AV unter den mitgeteilten Kontaktdaten zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von AV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch an seinen Reisevermittler richten, über den er die Pauschalreise gebucht hat.
  3. d)    Der Vertreter von AV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.4.    Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde AV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von AV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.5.    Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

Bei Flugreisen gelten besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen.

  1. a)    AV weist darauf hin, dass ein Gepäckverlust, eine Gepäckbeschädigung und eine Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (Property Irregularity Report „P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und AV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Schäden oder Zustellverzögerungen sind bei Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens und bei Gepäckverspätungen innerhalb 21 Tagen nachdem das Gepäck dem Reisenden zur Verfügung gestellt wurde mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
  2. b)    Zusätzlich sind der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich AV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
  3.  Reiseversicherungen

AV empfiehlt zumindest den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich der Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod und gegebenenfalls den Abschluss einer Unfallversicherung.

  1.  Beschränkung der Haftung

12.1.    Die vertragliche Haftung von AV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

12.2.    Für alle gegen AV gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Ziffer 12.1. Satz 2 gilt entsprechend.

12.3.    AV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungs-leistungen von und zum ausgeschriebenen  Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von AV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

12.4.    AV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von AV ursächlich geworden ist.

12.5.    Ein Schadensersatzanspruch gegen AV ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.6.    Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten hat der Reisende selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet AV nur, wenn AV ein Verschulden trifft. AV empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

  1.  Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1 AV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2.    Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist AV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald AV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird AV den Kunden informieren.

13.3.    Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird AV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4.    Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von AV oder direkt über https://ec.europa.eu/ transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar und auch in den Geschäfts-räumen von AV einzusehen.

  1.  Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. AV wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2.    Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn AV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3.    AV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde AV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass AV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14.4.    Der Kunde kann den vorvertraglichen Informationen entnehmen, ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Der Kunde hat darauf zu achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

14.5.    Für die Ein- und Ausreise von und nach Südafrika müssen Jugendliche eine notariell beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde in englischer Sprache mitführen, in der beide Elternteile eingetragen sind. Bei Jugendlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit und die in Deutschland geboren sind, reicht die Mitführung der Kopie einer internationalen Geburtsurkunde. Ferner benötigen Jugendliche für Südafrika zur Ein- und Ausreise eine hierzu erteilte notariell beglaubigte Einverständniserklärung ihrer Eltern in englischer Sprache (parent’s proof of consent cerified by a notary). Die elterlichen Ausweise müssen vom Notar in beglaubigter Form der Einverständniserklärung angeheftet sein.
14.6.    Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuwiesen, sofern der Reisende aus bestimmen Ländern (bspw. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehrt. Weiterführende Hinweise können den vorvertraglichen Informationen entnommen werden.  

  1.  Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde AV zur Verfügung stellt, werden von AV elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. AV erhebt und verarbeitet Kundendaten für die Erstellung von Reiseangeboten und zur Buchung und Durchführung von Pauschalreisen und Reiseleistungen. Zum Zwecke der Reisedurchführung werden Kundendaten an Dritte (Leistungsträger, Behörden, Fluggesellschaften) in den von den Kunden besuchten Destinationen im notwendigen Umfang zur Reisedurchführung weitergeleitet. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung von AV auf der Webseite https://www.reiseservice-africa.de/datenschutzerklaerung zu entnehmen. 

  1.   Verbraucherstreitbeilegung; ODR-Plattform; 

16.1.     AV unterwirft sich nicht einer alternativen Streitbeilegung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für AV verpflichtend würde, informiert AV den Kunden hierüber in geeigneter Form.

16.2.     Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL https://ec.europa.eu/consumers/odr/ an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Kunden unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main. adr.show abgerufen werden. 

  1.  Rechtswahl, Gerichtsstand und Abtretung

17.1.    Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können AV ausschließlich am Sitz von AV verklagen.

17.2.    Für Klagen von AV gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von AV vereinbart.

17.3.    Die Abtretung von Ansprüchen gegen AV ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Reisegruppe.

Stand: Januar 2022  

Reiseveranstalter: ARS Via
eine Marke der Sun Reisestudio GmbH
Schlosshof 16-20 / 1. Etage
85283 Wolnzach
f: +49 170 699 8880

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